Ablauf einer Verhaltenstherapie

 

Eine Psychotherapie gelingt nur in einer Atmosphäre, die von Offenheit, Vertrauen und gegenseitigem Respekt geprägt ist.

 

In den ersten, sogenannten probatorischen Sitzungen wird geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Behandlung vorliegen. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob sich Patient(-in) und Therapeut(-in) eine Zusammenarbeit vorstellen können. Der Therapieauftrag und das Behandlungsziel werden gemeinsam herausgearbeitet. In dieser Phase haben Patient(-in) und Therapeut(-in) die Möglichkeit, sich für oder gegen eine Zusammenarbeit zu entscheiden.

 

Ferner muss von dem/der Therapeuten/-in in der probatorischen Phase eine erste diagnostische Einschätzung getroffen und die Frage geklärt werden, ob die Indikation (Notwendigkeit) für eine Behandlung nach den Psychotherapie-Richtlinien vorliegt, da nicht jede Form von psychologischen Interventionen in den Leistungsbereich der Krankenversicherung fällt. Beispielsweise gehören ein Coaching, Paartherapie, berufliche Supervision oder sexualtherapeutische Interventionen nicht zu den Kassenleistungen.

 

Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird bei der Krankenversicherung ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Bezüglich der Frage, bei welchem/r Therapeuten/-in man die Behandlung durchführen möchte, sollte man sich zu diesem Zeitpunkt ausreichend sicher sein, da ein Therapeutenwechsel bei den gesetzlichen Krankenversicherungen immer einer besonderen Begründung und einer Genehmigung bedarf.

 

Von den  gesetzlichen Krankenversicherungen  werden bei einer Kurzzeittherapie im ersten Schritt die Kosten für 12 Sitzungen übernommen. Im Bedarfsfall kann die die Kurzzeittherapie um weitere 12 Sitzungen verlängert werden. Eine Umwandlung in eine Langzeittherapie ist bis zu 60 Sitzungen möglich. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist bei der Verhaltenstherapie besonderen Situationen vorbehalten.

 

Bei den  privaten Krankenversicherungen  gibt es für psychotherapeutische Behandlungen recht unterschiedliche Vertragsbedingungen. Diese sollten vor Beginn einer Psychotherapie unbedingt abgeklärt und schriftlich bestätigt sein. Verhaltenstherapie wird bei entsprechender Indikation jedoch in aller Regel als Behandlungsfrom akzeptiert. Gegebenfalls wird von dem/der Therapeuten/-in ein ausführlicher Bericht zur Begründung der Indikation angefordert, was unter Umständen zu einer zeitlichen Verzögerung des Therapiebeginns führen kann.

 

Bei der Beamtenbeihilfe ist nach den beamtenrechtlichen Vorschriften ein solcher Bericht immer erforderlich, sofern mehr als 10 Sitzungen benötigt werden.

 

Die Psychotherapie-Sitzungen dauern jeweils 50 Minuten. Sie finden regelmäßig und meist mit längerfristiger Terminabsprache statt. Die Termine sind jeweils individuell reserviert. Unterbrechungen der Therapie sind - sofern dies dem Behandlungsziel nicht entgegensteht - in Absprache mit dem/der Therapeuten/-in möglich, jedoch bei gesetzlich Versicherten nur bis zu maximal sechs Monaten. 

 

Wir sind selbstverständlich bemüht, Missverständnisse zu vermeiden, aber auch nicht unfehlbar. Falls es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, sollte dies in jedem Fall mit dem/der Therapeuten/-in besprochen werden. Die Erfahrung zeigt, dass gerade aus Meinungsverschiedenheiten oder Missverständnissen oft therapeutisch wichtige Impulse entstehen.

 

Die  Beendigung  einer Therapie erfolgt in Absprache mit dem/der Therapeuten/-in, d. h. jede Psychotherapie hat einen definierten Anfang und ein gemeinsam festgelegtes Ende, bei dem Gelegenheit für einen Rückblick auf die Psychotherapie und ein Ausblick auf die Zeit danach besteht.

 

Nach Beendigung einer Psychotherapie muss bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine Wartezeit von zwei Jahren eingehalten werden, ehe erneut ein Antrag auf eine Psychotherapie gestellt werden kann. Diese Wartezeit kann nur in besonderen Fällen umgangen werden, wenn dies von einem Gutacher der Krankenversicherung befürwortet wird. 

 

Der/Die Therapeut/-in unterliegt der Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber Angehörigen, Ärzten/-innen und anderen Therapeut/-innen. Gespräche mit Angehörigen ohne Beisein des/der Patienten/-in sind nicht möglich. Bei gemeinsamen Gesprächen mit Angehörigen bedarf es zumindest einer mündlichen Schweigepflichtsentbindung. Auch gegenüber Ärzten/-innen und anderen Therapeut/-innen bedarf es – abgesehen von Notfällen – einer Schweigepflichts-entbindung.

 

Zur Qualitätssicherung nehmen wir regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, Intervision und Supervision in Anspruch.